Handelt es sich um eine neue Anlage, muss der Betrieb mangels anwendbarer Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (Pra 2001 Nr. 144, E. 2c; URP 2001 S. 923, E. 2b; BGE 123 II 325 E. 4; BVR 2002 S. 356 E. 2c). Belastungsgrenzwerte sind dagegen festgelegt für die lärmmässige Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen durch neue ortsfest Anlagen. Der Betrieb solcher Anlagen darf nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (Art. 9 Bst. a LSV; BGr 1A.43/2004 vom 19.8.2004, in ZBl 2005 S. 36 E. 3.1).