sich offensichtlich um eine neue Nutzung ihrer Liegenschaft (vgl. dazu Art. 3 BauG). Zusammenfassend ist festzustellen, dass das umstrittene Bauvorhaben der Beschwerdegegner wegen seiner Funktion und wegen des damit verursachten Mehrverkehrs am vorgesehenen Standort nicht dem Zweck der Wohnzone W nach Art. 41 GBR der Gemeinde Köniz entspricht. 11 4. Die Beschwerdeführenden machen auch geltend, der Restaurantbetrieb habe störende Auswirkungen, insbesondere entstünden unzulässige Lärm- und Geruchsimmissionen.