Der Mehrverkehr aus anderen Tätigkeiten im Quartier, auf den die Beschwerdegegner sich auch berufen, wird dagegen durch zonenkonforme und damit quartierbezogene Nutzungen verursacht oder steht in engem Zusammenhang mit einer solchen Nutzung (Bau von Wohnungen, Wohnnutzung, landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Landwirtschaftszone). Sollten – wie die Beschwerdegegner ebenfalls geltend machen – innerhalb des Quartiers tatsächlich auch Dienstleistungen angeboten werden, durch welche zusätzlicher quartierfremder, störender Verkehr enttünde, hätte die Gemeinde zu prüfen, ob diese Angebote bewilligungspflichtig und bewilligungsfähig wären.