Diese Beurteilung rechtfertigt sich auch durch die Ergebnisse des Lärmgutachtens vom 16. Februar 2005 (vgl. dazu auch E. 4b). Der Mehrverkehr aus anderen Tätigkeiten im Quartier, auf den die Beschwerdegegner sich auch berufen, wird dagegen durch zonenkonforme und damit quartierbezogene Nutzungen verursacht oder steht in engem Zusammenhang mit einer solchen Nutzung (Bau von Wohnungen, Wohnnutzung, landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Landwirtschaftszone).