Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Gastgewerbebetrieb zu quartierfremdem Mehrverkehr und angesichts der schmalen Quartierstrassen und des knappen Parkplatzangebots der Beschwerdegegner zu Verkehrsproblemen führen wird, die das gesunde und ruhige Wohnen stören werden. Diese Beurteilung rechtfertigt sich auch durch die Ergebnisse des Lärmgutachtens vom 16. Februar 2005 (vgl. dazu auch E. 4b).