Die Auffassung der Gemeinde ist deshalb selbst in Berücksichtigung ihrer Gemeindeautonomie rechtlich nicht mehr vertretbar. Dasselbe gilt für die Beurteilung der Vorinstanz, die ausführt, beim fraglichen Bauvorhaben handle es sich um einen Restaurantbetrieb, in welchem vorwiegend Spaziergänger der Umgebung verköstigt werden sollen.