Die Gemeinde unterlässt die in dieser Hinsicht gebotene Differenzierung, wenn sie einfach von einem Restaurant ausgeht und nicht berücksichtigt, welches Konzept der Betrieb aufweist. Dass die Gemeinde keine eigens für Restaurants geschaffene Zone kennt, macht den geplanten Betrieb der Beschwerdegegner nicht automatisch zonenkonform. Für Restaurants werden üblicherweise nicht separate Zonen geschaffen. Diese Betriebe sind vielmehr je nach ihrem Konzept, ihrer Funktion und ihrem Standort in verschiedenen Nutzungszonen zonenkonform. Die Auffassung der Gemeinde ist deshalb selbst in Berücksichtigung ihrer Gemeindeautonomie rechtlich nicht mehr vertretbar.