f) Vorliegend ist nur zu entscheiden, ob dieser Typ Restaurant mit diesem Konzept angesichts der Umschreibung der Wohnzone W nach Art. 41 GBR am geplanten Standort zonenkonform ist oder nicht. Nicht zu prüfen ist, welche Arbeitsaktivitäten generell an 9 diesem Standort das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören. Deshalb kann auch offen bleiben, ob ein Restaurant mit einem anderen Betriebskonzept, z.B. eines, das sich zur Hauptsache an die Bewohnerinnen und Bewohner des umliegenden Quartiers wendet, zonenkonform wäre.