Die Beschwerdegegner wenden ein, die Behauptung, es handle sich um ein ruhiges Wohnquartier mit einer geringen Lärmvorbelastung sei nicht richtig. Verschiedene andere Tätigkeiten verursachten ebenfalls Mehrverkehr im Quartier. Auch die weitere Behauptung, das Bauvorhaben stelle am geplanten Standort einen absoluten Fremdkörper dar und ordne sich nicht in das Quartier ein, sei kaum verständlich, wenn man bedenke, dass es sich beim vorliegenden Baugesuch lediglich um eine Umnutzung eines seit über 200 Jahren bestehenden Gebäudes handle, das mit grossem Aufwand und Respekt vor dem Kulturgut renoviert worden sei. Das Gebäude sei zudem massiv unternutzt.