32 Abs. 1 GBR festgesetzten Planungsziel bezüglich Verkehrsentlastung und Verkehrssicherheit der Gemeinde Köniz, nämlich die Wohngebiete möglichst vom Motorfahrzeugverkehr zu entlasten. Beim geplanten Standort handle es sich 8 um ein reines, eher ländliches Wohnquartier. Das Bauvorhaben stelle am geplanten Standort einen absoluten Fremdkörper dar.