Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Auffassung, beim geplanten Gastgewerbebetrieb mit 30 Innen- und 20 Aussenplätzen handle es sich weder um eine Einrichtung für den täglichen Lebensbedarf noch um ein betrieblich nicht störendes Kleingewerbe. Der Restaurantbetrieb entspreche in keiner Art und Weise einem Bedürfnis der Wohnzone im Gebiet W.________weg. Angesichts der mangelhaften Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr hätte der Betrieb ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zur Folge. Dies widerspreche auch dem in Art. 32 Abs. 1 GBR festgesetzten Planungsziel bezüglich