Zu Problemen Anlass geben kann insbesondere die Verkehrsbelastung der Wohnzone durch die gewerbliche Tätigkeit. Verträgt sie sich nicht mit der Wohnnutzung, so erweist sich der Betrieb als zonenfremd (vgl. dazu BVR 2001 S. 17 E. 3c; Ruch, Kommentar RPG, Art. 22 Rz 74 f.). d) Die Gemeinde beurteilt den Restaurantbetrieb der Beschwerdegegner in der Wohnzone W als zonenkonform. Eine eigens für Restaurants geschaffene Zone kenne die Gemeinde Köniz nicht. Es liege in der Verantwortung der Betreiber, für einen geordneten Betrieb besorgt zu sein.