c) Als nicht störend gelten nach der kantonalen Rechtsprechung Betriebe, die mit der Wohnnutzung ohne weiteres vereinbar sind oder diese sogar begünstigen. Dazu zählen Gewerbe, welche dem täglichen Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers dienen oder sonst wie quartierüblich sind (z.B. Bäckereien, Schuhmachereien, Coiffeursalons). Eine gewerbliche Nutzung ist in der Wohnzone dagegen auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge hat, die über das hinausgehen, was mit dem Wohnen verträglich ist. Zu Problemen Anlass geben kann insbesondere die Verkehrsbelastung der Wohnzone durch die gewerbliche Tätigkeit.