b) Nutzungsvorschriften wie Art. 41 GBR dienen der abstrakten Gefahrenabwehr. Bei der Prüfung der Zonenkonformität ist deshalb nicht auf die mit dem Bauvorhaben verbundenen, konkreten Immissionen abzustellen. Es ist vielmehr zu untersuchen, ob ein bestimmtes Bauvorhaben zu den in den Nutzungsvorschriften typisierten Kategorien von zulässigen oder unzulässigen Bauten und Anlagen gehört. Ob ein generell ausgeschlossener Betrieb im konkreten Fall stören würde oder nicht, ist somit zur Beurteilung der Zonenkonformität unerheblich (BVR 1985 S. 407 E. 2; BVR 1994 S. 230 E. 2a;