insoweit hat die Gemeinde Köniz in materieller Hinsicht kein eigenständiges kommunales Recht gesetzt. Sie hat dieses kantonale Recht aber in einem Bereich übernommen, in welchem sie autonom ist, denn es obliegt ihr, die auf ihrem Gebiet geltenden Nutzungsvorschriften zu erlassen. Deshalb kommt ihr auch bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 2 GBR ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (VGE 21563 vom 3.2.2004 i.S. R. E. 3.4). 7