Und zum Schutz der Wohnzone sieht Art. 90 Abs. 1 BauV vor, dass stille Gewerbe bewilligt werden dürfen, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. Arbeitsaktivitäten nach Art. 41 Abs. 2 GBR, die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören, entsprechen dem stillen Gewerbe nach Art. 90 Abs. 1 BauV. Die Regelung der Gemeinde stimmt damit in ihrem materiellen Gehalt im Wesentlichen mit dieser kantonalen Norm überein; insoweit hat die Gemeinde Köniz in materieller Hinsicht kein eigenständiges kommunales Recht gesetzt.