a) Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG und Art. 32 Abs. 1 GBR sind Planungsgrundsätze. Sie sind deshalb vor allem von den Planungsbehörden zu beachten. Im Baubewilligungsverfahren dienen sie zur Konkretisierung offener Normen. Allein gestützt auf sie kann ein Bauvorhaben nicht untersagt werden. Da das Bauvorhaben nicht im Grenzbereich zu Wohnzonen liegt, ist auch Art. 24 Abs. 2 BauG nicht anwendbar. Dagegen bestimmt Art. 24 Abs. 1 BauG allgemein, dass ein Vorhaben nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen darf, welche der Zonenordnung widersprechen. Und zum Schutz der Wohnzone sieht Art.