solchen Einwirkungen, sondern im Schutz des gesunden Wohnens in der Wohnzone der Gemeinde Köniz. Diese kommunale Bestimmung regelt somit die Frage, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort, in dieser Nutzungszone, erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf. Gestützt auf diese Bestimmung kann ein Vorhaben auch dann untersagt werden, wenn es die bundesrechtlichen Schranken nicht überschreitet, sofern das Verbot nicht einzig mit Einwirkungen begründet wird, die vom Bundesumweltschutzrecht abschliessend erfasst werden (vgl. dazu BGE 118 Ia 112 E. 1b). Art. 41 GBR kommt somit neben dem USG noch eine selbständige Bedeutung zu.