b) Die Beschwerdeführenden Ziffern 1 bis 4, 9 sowie 12 bis 15 wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle. Sie sind deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG i.V.m. Art. 40 BauG). Fraglich ist die Beschwerdeberechtigung der übrigen beschwerdeführenden Personen. Sie wohnen nicht direkt am W.________weg, der 5