werden;  Verbot, die Fenster im Kellerraum während den Öffnungszeiten zu öffnen und die Kellertüre offen stehen zu lassen; b) Bauliche Massnahmen  Einbau einer Lüftungsanlage im Kellerraum;  Aufstellen einer Hinweistafel am Strassenrand auf dem Grundstück der Beschwerdegegner mit 4 folgenden Informationen: Privatweg mit richterlichem Fahrverbot (ausgenommen berechtigte Fahrzeuge), keine weiteren Parkplätze, kein Wendeplatz.“ Sie machen insbesondere geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform und verursache unzulässige Lärmemissionen.