{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2005-06-07", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-193_2005-06-07.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_193_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b9936fc6fe816165714e5bbd0b8017bb6c1197bb855139c7ecb80e2fc056cf778d92efbbf7aff692128aa142bc6e749f0?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b9936fc6fe816165714e5bbd0b8017bb6c1197bb855139c7ecb80e2fc056cf778d92efbbf7aff692128aa142bc6e749f0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_193", "Checksum": "628a7d31279f8a56cefcd2e7e30622ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.06.2005 110 2004 193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 07.06.2005 110 2004 193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.06.2005 110 2004 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umnutzung eines Gewölbekellers in der Wohnzone in ein Restaurant"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:16:32", "Checksum": "72204a330cb86927d4eb47d890df4d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.06.2005 110 2004 193\nRegeste:\nUmnutzung eines Gewölbekellers in der Wohnzone in ein Restaurant\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/193 Bern, 6. Juni 2005\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nHerrn B.________\nBeschwerdeführer 2\n\nHerrn F.________\nBeschwerdeführer 3\n\nŸ\nHerrn H.________\nBeschwerdeführer 4\n\nFrau I.________\nBeschwerdeführerin 5\n\nFrau J.________\nBeschwerdeführerin 6\n\nFrau K.________\nBeschwerdeführerin 7\n\nFrau L.________\nBeschwerdeführerin 8\n\nFrau N.________\nBeschwerdeführerin 9\n\nFrau O.________\nBeschwerdeführerin 10\n\nFrau P.________\nBeschwerdeführerin 11\n\nHerrn Q.________\nBeschwerdeführer 12\n\nFrau R.________\nBeschwerdeführerin 13\n\nHerrn M.________\nBeschwerdeführer 14\n2\n\nHerrn S.________\nBeschwerdeführer 15\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________\n\nund\n\nHerrn D.________\nBeschwerdegegner 1\n\nFrau E.________\nBeschwerdegegnerin 2\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalter I von Bern\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters I von Bern vom 9. November 2004\n(bbew / 2004 / 5 / 15146, Parzelle Nr. U.________; Restaurant)\n\nI. Sachverhalt\n\n1.a) Herr und Frau T.________ stellten am 23. Dezember 2003 das Gesuch zur\nUmnutzung des bestehenden Gewölbekellers in ihrer Liegenschaft Gbbl. Nr. U.________,\nV.________weg, Köniz, in ein Restaurant. Das Vorhaben liegt in der Wohnzone W,\nBauklasse I. In dieser Zone gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der\nLärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.331). Gleichzeitig stellten\nsie ein Gesuch für einen Gastgewerbebetrieb mit normalen Öffnungszeiten und maximal\n30 Sitzplätzen. Die Gesuche wurden publiziert. Es gingen achtzehn Einsprachen ein. Es\nfand eine Einigungsverhandlung statt.\n\nb) Am 30. April 2004 reichten Herr und Frau T.________ eine Projektänderung ein. Sie\nschränkten die Öffnungszeiten wie folgt ein:\n Keller: Montag bis Donnerstag und Sonntag 10.00 bis 22.00 Uhr, Freitag und Samstag 10.00 bis 24.00\n3\n\nUhr;\n Gartenwirtschaft: Montag bis Donnerstag 10.00 bis 21.00 Uhr, Freitag und Samstag 10.00 bis 22.00,\nSonntag 10.00 bis 20.00 Uhr.\n\nSie planen neu eine Gästetoilette und limitieren die Sitzplätze in der Gartenwirtschaft auf\nmaximal 20 Personen. Zudem bezeichneten sie in einem Plan die genaue Lage der vier\nGästeparkplätze.\nDie einsprechenden Personen konnten zu dieser Projektänderung Stellung nehmen. Die\nGemeinde Köniz empfahl dem Regierungsstatthalter, die Bewilligungen unter bestimmten\nAuflagen und Bedingungen zu erteilen.\n\nc) Der Regierungsstatthalter von Bern erteilte mit Gesamtbauentscheid vom 9.\nNovember 2004 die Baubewilligung aufgrund des Baugesuchs sowie der Projektänderung\nund sicherte die Betriebsbewilligung A nach dem Gastgewerbegesetz vom 11. November\n1993 (GGG, BSG 935.11) zu. Unter anderem beschränkte er die Öffnungszeiten des\nRestaurants und der Gartenwirtschaft wie folgt:\n Kellerrestaurant: Montag bis Donnerstag und Sonntag 10.00 – 22.00 Uhr\nFreitag bis Samstag 10.00 – 24.00 Uhr\n Gartenwirtschaft: Montag bis Donnerstag 10.00 – 22.00 Uhr\nFreitag bis Samstag 10.00 – 24.00 Uhr\nSonntag 10.00 – 20.00 Uhr\n\nMit Brief vom 22. November 2004 korrigierte er die Öffnungszeit für die Gartenwirtschaft\nvon Montag bis Donnerstag auf 10.00 bis 21.00 Uhr.\n\n2.a) Fünfzehn Personen reichten am 10. Dezember 2004 Baubeschwerde ein. Sie stellen\nfolgende Anträge:\n„1. Der Gesamtbauentscheid vom 9. November 2004 sei aufzuheben und für das Baugesuch vom 22.\nDezember 2003 sei der Bauabschlag zu erteilen.\n2. Eventualiter: Der Gesamtbauentscheid vom 9. November 2004 sei um folgende Bedingungen und Auflagen\nzu ergänzen:\na) Betriebliche Massnahmen\n Der geplante Gastgewerbebetrieb darf an höchsten zwei beliebigen Tagen pro Woche geöffnet sein,\ndavon an einem Tag länger als bis 20.00 Uhr im Rahmen der untenstehenden Öffnungszeiten;\n An den beiden Betriebstagen pro Woche sind im Übrigen folgende Öffnungszeiten einzuhalten:\no Kellerrestaurant: Montag bis Donnerstag 10.00 – 22.00 Uhr\nFreitag und Samstag 10.00 – 23.00 Uhr\nSonntag 10.00 – 16.00 Uhr\no Gartenwirtschaft: Montag bis Samstag 10.00 – 19.00 Uhr\nSonntag 10.00 – 16.00 Uhr\n Pro Kalenderjahr dürfen nicht mehr als zwei Überzeitbewilligungen (max. bis 01.00 Uhr) erteilt\nwerden;\n Verbot, die Fenster im Kellerraum während den Öffnungszeiten zu öffnen und die Kellertüre offen\nstehen zu lassen;\nb) Bauliche Massnahmen\n Einbau einer Lüftungsanlage im Kellerraum;\n Aufstellen einer Hinweistafel am Strassenrand auf dem Grundstück der Beschwerdegegner mit\n4\n\nfolgenden Informationen: Privatweg mit richterlichem Fahrverbot (ausgenommen berechtigte\nFahrzeuge), keine weiteren Parkplätze, kein Wendeplatz.“\n\nSie machen insbesondere geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform und verursache\nunzulässige Lärmemissionen.\n\n"}