2. Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, ihr Haus der Baubewilligung vom 10. Juli 2001 entsprechend fertig zu stellen. Im Einzelnen sind folgende Massnahmen durchzuführen:  An der Westfassade muss im mittleren Teil der Fassade auf einer Länge von 3 m eine Aufschüttung von 1.50 m Höhe vorgenommen werden.  An der Ostfassade muss auf einer Länge von 8 m eine Aufschüttung mit einer Höhe zwischen 50 cm und 2 m vorgenommen werden.  An der Nordfassade muss auf der gesamten Fassadenlänge eine Aufschüttung mit einer Höhe von rund 1 m vorgenommen werden.