b) Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG12. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 19 GebV13 auf Fr. 2'000.-- festgelegt. In dieser Pauschalgebühr sind die Kosten für den Augenschein inbegriffen. c) Parteikosten sind keine zu sprechen. Die Beschwerdeführenden haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Gemeinde obsiegt zwar, hat aber als Behörde ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid