Von den vier Gesuchen hat die Gemeinde eines bewilligt, eines abgelehnt, zwei sind noch hängig. Es kann offen bleiben, ob die Ausnahmebewilligung im Fall F.________weg 21 (H.________) zu Recht erteilt wurde. Bloss eine allenfalls rechtswidrig erteilte Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Für die hängigen Fälle wird der vorliegende Entscheid ein Präjudiz auch für die Beurteilung der Ausnahmegesuche sein. Die Gemeinde wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach der Rechtsprechung die Geringfügigkeit der Abweichung kein Ausnahmegrund nach Art. 26 BauG ist (vgl. oben E. 3d).