f) Die Bauakten der beigezogenen Vergleichsobjekte zeigen, dass die Gemeinde bei der Erteilung der Baubewilligung Art. 35 Abs. 2 GBR einheitlich anwendet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden bewilligt die Gemeinde keine zweigeschossigen Bauten in der W1. Sie kontrolliert die Bauausführung und schreitet ein, wenn sie Abweichungen feststellt, so wie sie das auch im vorliegenden Fall getan hat. Eine Praxis der Gemeinde bei der Behandlung von nachträglichen Projektänderungs- und Ausnahmegesuchen ist noch nicht feststellbar. Von den vier Gesuchen hat die Gemeinde eines bewilligt, eines abgelehnt, zwei sind noch hängig.