d) Beim Haus am F.________weg 22 (I.________) ergab die Berechnung nach Art. 35 Abs. 2 GBR im Baubewilligungsverfahren (in den Bauakten, Beilage Plan 282SF zum Baugesuch), dass das Kellergeschoss den fertigen Boden wie auch den gewachsenen Boden um weniger als 1.50 m überragt. Das Haus wurde nicht genau nach den Plänen ausgeführt, das Kellergeschoss überragt den fertigen Boden im Schnitt um 1.56 m (Plan Nr. 282/400/282/SF vom 15.2.2005 Rückseite). Die Gemeinde hat die Bauherrschaft mit Brief vom 25. Juli 2005 aufgefordert, ein Ausnahmegesuch einzureichen.