c) Auch beim Haus am F.________weg 21 (H.________) ergab die Berechnung nach Art. 35 Abs. 2 GBR im Baubewilligungsverfahren (in den Bauakten und Beilage 3 der Vernehmlassung der Gemeinde Ligerz vom 22. Dezember 2004), dass das Kellergeschoss den fertigen Boden wie auch den gewachsenen Boden um weniger als 1.50 m überragt. Das Haus wurde nicht genau nach den Plänen ausgeführt, die Bauherrschaft nahm eine Abgrabung vor. Die zulässige Geschosszahl und die Gebäudehöhe werden dadurch überschritten. Die Bauherrschaft ersuchte um eine Ausnahmebewilligung mit der Begründung, sie wünsche einen rollstuhlgängigen Zugang zum Untergeschoss.