22. Dezember 2004) ergab zwar eine kleine Differenz zum bewilligten Vorhaben (1.44 m statt 1.42 m), Art. 35 Abs. 2 GBR wird damit aber immer noch eingehalten. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde habe bei der Flächenberechnung an der Westfassade die vorgelagerte Stützmauer als Fassade angenommen. Die Berechnung sei deshalb falsch. Der Plan in der Beilage 2 der Vernehmlassung der Gemeinde Ligerz vom 22. Dezember 2004 zeigt, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Gelb eingezeichnet – und damit für die Flächenberechnung massgebende Fassade – ist die Fläche der Hausfassade bis zum Reduit.