e) Die Beschwerdeführenden behalten sie sich vor, nach einer allfälligen Wiederherstellung ein zusätzliches Dachgeschoss zu planen. Dieses müsste gestützt auf die baurechtliche Vorschriften bewilligt werden, wäre aber dem Orts- und Landschaftsbild abträglich. Ob nach der Wiederherstellung ein zusätzliches Dachgeschoss erstellt werden könnte, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der strittigen Wiederherstellungsmassnahmen nicht relevant. Ein Dachausbau ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn auf die Wiederherstellung verzichtet wird. 6. Rechtsgleichheit