Die Beschwerdeführenden haben zudem mit der Gestaltung und eventuell Begrünung der Terrainauffüllung die Möglichkeit, die ästhetische Wirkung positiv zu beeinflussen. Das Interesse der Gemeinde an der Rechtssicherheit und der Durchsetzung ihrer Bestimmung über die Anrechnung von Kellergeschossen wiegt hier höher als das Interesse der Beschwerdeführenden an einer optimal ihren Wünschen entsprechenden Gestaltung ihres Hauses. 11