d) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die ästhetische Wirkung des Hauses werde durch die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen erheblich beeinträchtigt. Es ist nicht auszuschliessen, dass durch die Wiederherstellung die ästhetische Wirkung des Hauses leidet. Die Beschwerdeführenden haben aber das Haus ursprünglich so geplant und sich bewilligen lassen. Es darf damit davon ausgegangen werden, dass auch das Haus mit den Terrainauffüllungen eine akzeptierbare ästhetische Wirkung haben wird. Die Beschwerdeführenden haben zudem mit der Gestaltung und eventuell Begrünung der Terrainauffüllung die Möglichkeit, die ästhetische Wirkung positiv zu beeinflussen.