c) Der Zweck der Wiederherstellung ist hier die Eingeschossigkeit der Baute in der W1. Daran hat die Gemeinde ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist nachvollziehbar, dass die Gemeinde hier der Rechtssicherheit ein grosses Gewicht beilegt. Tatsächlich wäre bei zukünftigen Bauten an dieser Lage Art. 35 Abs. 2 GBR kaum mehr durchsetzbar, wenn hier auf eine Wiederherstellung verzichtet würde. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Zweigeschossigkeit des Hauses nur von den Nachbargrundstücken aus erkennbar ist. Zukünftige Bauherren werden das hier umstrittene Bauvorhaben in jedem Fall als Präjudiz anführen.