b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die vorzunehmenden Veränderungen wären völlig sinnlos. Die Eingriffe wären höchstens von den Nachbargrundstücken aus sichtbar und würden vor allem die ästhetische Wirkung des Hauses erheblich beeinträchtigen. Die Gemeinde will mit der Wiederherstellung erreichen, dass das Gebäude als eingeschossig gelten kann. Sie macht geltend, für die Rechtssicherheit sei die Wiederherstellung in diesem Fall zentral. Angesichts der vielen noch zu erstellenden Bauten an der heiklen Hanglage sei dafür zu sorgen, dass nicht diejenigen besser gestellt werden, welche ihr Bauvorhaben in Überschreitung der Baubewilligung realisiert haben.