a) Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes müssen die Beschwerdeführenden die in der Baubewilligung vorgesehenen Terrainaufschüttungen vornehmen. Im Einzelnen würde das folgenden Aufwand bedingen:  An der Westfassade muss im mittleren Teil der Fassade auf einer Länge von 3 m eine Aufschüttung von 1.50 m Höhe vorgenommen werden.  An der Ostfassade müssen zwei Lichtschächte erhöht und auf einer Länge von 8 m eine Aufschüttung mit einer Höhe zwischen 50 cm und 2 m vorgenommen werden.  An der Nordfassade müssen der Lichtschacht erhöht und auf der gesamten Fassadenlänge eine Aufschüttung mit einer Höhe von rund 1 m vorgenommen