Bösgläubig ist nicht nur die Bauherrschaft, die von Anfang an beabsichtigt, die Baute anders auszuführen als bewilligt. Als gutgläubig kann auch diejenige Bauherrschaft nicht gelten, die während der Bauausführung die Baute bewusst abweichend von der Baubewilligung ausführt. 5. Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahmen Auch bei Bösgläubigkeit ist die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung zu prüfen, das heisst ob die „Massnahmen zur Erreichung eines gesetzeskonformen Zustandes geeignet und erforderlich sind und nicht zu einem schärferen Eingriff führen, als zur Erreichung des Zwecks notwendig ist“10.