Dem Architekten und damit auch den Beschwerdeführenden musste also klar gewesen sein, dass die geplanten und bewilligten Terrainaufschüttungen eine Voraussetzung sind für die Einhaltung der Zonenkonformität und damit für die Erteilung der Baubewilligung. Sie sind bei der Bauausführung bewusst von der Bewilligung abgewichen, indem sie die Lichtschächte weniger hoch ausführten als geplant und die Terrainaufschüttungen weitgehend unterliessen. Damit haben sie als bösgläubig zu gelten. Bösgläubig ist nicht nur die Bauherrschaft, die von Anfang an beabsichtigt, die Baute anders auszuführen als bewilligt.