b) Eine Bauherrschaft kann nur dann als gutgläubig gelten, wenn sie annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei muss sich die Bauherrschaft das Wissen des Architekten anrechnen lassen9. Auf den zur Baubewilligung gehörenden Plänen finden sich detaillierte Berechungen zur mittleren Höhe zwischen oberkant Obergeschoss und projektiertem Terrain, welche die Einhaltung von Art. 35 Abs. 2 GBR belegen sollen. Dem Architekten und damit auch den Beschwerdeführenden musste also klar gewesen sein, dass die geplanten und bewilligten Terrainaufschüttungen eine Voraussetzung sind für die Einhaltung der Zonenkonformität und damit für die Erteilung der Baubewilligung.