7 BVR 2002 S. 1 E. 3d; Daniel Gallina, die Ausnahme bestätigt die Regel, in KPG-Bulletin 3/2002 S. 50 ff 8 natürliche Terrain die bewilligten Aufschüttungen verunmöglichen sollten. Die Bauausführung entspringt einzig den Wünschen der Bauherrschaft nach einer ihren Vorstellungen entsprechenden Umgebungsgestaltung, was nicht als besondere Verhältnisse nach Art. 26 BauG gelten kann. Da schon die besonderen Verhältnisse nicht vorliegen, brauchen die übrigen Voraussetzungen von Art. 26 BauG nicht geprüft zu werden. Die Ausnahmebewilligung ist zu verweigern.