Ob ein Sachverhalt als solcher zu genügen vermag, hängt vielmehr von drei Komponenten ab: Vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der Abweichung.7 e) Mit der hier fraglichen Ausnahme wird massiv von den Bauvorschriften abgewichen, soll doch anstelle des zulässigen eingeschossigen Hauses ein zweigeschossiges bewilligt werden. Besondere Verhältnisse sind keine ersichtlich. Mit einer Bauausführung entsprechend der Baubewilligung hätten die Vorschriften der W1 problemlos eingehalten werden können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der vorgefundene Baugrund und das