Die zum Projektänderungs- und Ausnahmegesuch gehörenden Pläne wurden am 15. Dezember 2003 und 15. März 2004 korrigiert. Die Gemeinde hat dem Gesuch mit dem angefochtenen Entscheid den Bauabschlag erteilt. c) Auch die mit der Projektänderung vorgesehenen Terrainauffüllungen vermögen nicht zu bewirken, dass das Erdgeschoss als Kellergeschoss nach Art. 35 Abs. 2 GBR gelten könnte und die Baute eingeschossig wird. Die Projektänderung kann nur bewilligt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Überschreitung der Geschosszahl erteilt werden kann.