c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das in den Plänen als „Obergeschoss“ gekennzeichnete Geschoss sei als Dachgeschoss anzuerkennen, weil das Baureglement weder eine Beschränkung der Kniewandhöhe noch irgendeine obere Beschränkung der zulässigen Raumhöhe im Dachgeschoss kenne. Das Gemeindebaureglement von Ligerz enthält keine Definition des Dachgeschosses. „Bei der Unterscheidung zwischen einem vollanrechenbaren "Normalgeschoss" und einem Dachgeschoss sind verschiedene Kriterien heranzuziehen. Einerseits muss von aussen ohne weiteres erkennbar sein, dass die betreffenden Räume in einem Dachraum eingebaut sind;