b) Das bewilligte Projekt sah vor, dass das in den Plänen als Erdgeschoss bezeichnete Geschoss den fertigen wie auch den gewachsenen Boden um höchstens 1.50 m überragt und so nicht als Vollgeschoss angerechnet werden muss. Bei der Bauabnahme vom 25. April 2003 wurde festgestellt, dass die Terrainauffüllungen an der West-, Nord- und Ostfassade nicht oder weniger hoch als bewilligt ausgeführt wurden und die mittlere Höhe zwischen oberkant Obergeschossboden und fertigem Terrain beim ausgeführten Bau 2.10 m beträgt. Auch das gewachsene Terrain wird um mehr als 1.50 m überragt. Das in den Plänen als Erdgeschoss bezeichnete Geschoss muss deshalb beim ausgeführten Bau gestützt auf Art.