Die Beschwerdeführenden anerkennen das Erdgeschoss als Vollgeschoss. Sie machen hingegen geltend, das in den Plänen als „Obergeschoss“ gekennzeichnete Geschoss sei als Dachgeschoss nicht an die Geschosszahl anzurechnen. a) Das Einfamilienhaus liegt in der Zone W1, wo eingeschossige Bauten erlaubt sind. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5