Die Gemeinde bewilligte mit Bauentscheid vom 10. Juli 2001 das Einfamilienhaus. Nach den genehmigten Plänen umfasst das Haus ein Kellergeschoss (Entree, Heizung/Basteln, Weinkeller etc.), ein Erdgeschoss (Wohnen, Küche) und ein Obergeschoss (Wohnen, Dusche/Sauna). Die Gemeinde ist der Ansicht, sie habe einen eingeschossigen Bau bewilligt, da das Erdgeschoss nicht als Geschoss zähle. Erst das Weglassen der geplanten Terrainauffüllungen führe dazu, dass das im bewilligten Plan als Erdgeschoss bezeichnete Geschoss als Geschoss gezählt werden müsse. Die Beschwerdeführenden anerkennen das Erdgeschoss als Vollgeschoss.