Zur Baubeschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Zur Beschwerde gegen baupolizeiliche Verfügungen ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Die Beschwerdeführenden sind als abgewiesene Baugesuchsteller und Adressaten der Wiederherstellungsverfügung formell und materiell beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden. Auf sie wird eingetreten. 2. Geschosszahl