Die Beschwerdeführenden fechten den Bauabschlag für das Projektänderungsgesuch und die baupolizeiliche Wiederherstellungsmassnahme an. Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen gemäss Art. 45 bis 48 BauG2 können nach Art. 40 Abs. 1 BauG beziehungsweise Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zur Baubeschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG).