Das Rechtsamt zog Bauakten von verschiedenen Vergleichsobjekten bei. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Auf die Rechtsschriften und auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen / Eintreten