Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass die Beschwerdeführenden von Anfang an davon ausgegangen seien, dass es sich beim Dachgeschoss um ein Vollgeschoss handle. Indem sie nun einen anderen Standpunkt einnehmen, sei ihr Verhalten widersprüchlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt. Eine Ungleichbehandlung in Bezug auf andere Nachbarn liege nicht vor. Die Verpflichtung der Beschwerdeführenden zur Realisierung des tatsächlich bewilligten Vorhabens sei verhältnismässig.