Im Übrigen treffe es zu, dass die Umgebungsgestaltung im Laufe der Bauausführung verschiedene Änderungen erfahren habe, diese würden aber den Rahmen des Üblichen nicht sprengen. Zudem seien mehrere Häuser in der unmittelbaren Nachbarschaft wie das Haus der Beschwerdeführenden gebaut worden, weshalb die Beschwerdeführenden Anspruch auf Gleichbehandlung hätten.