vom 15. Dezember 2003 / 15. März 2004. Sie machen insbesondere geltend, das Erdgeschoss sei aufgrund der gesetzlichen Regelungen unabhängig von der angrenzenden Terraingestaltung als Vollgeschoss zu betrachten, das Obergeschoss sei als Dachgeschoss nicht an die Geschosszahl anrechenbar. Im Übrigen treffe es zu, dass die Umgebungsgestaltung im Laufe der Bauausführung verschiedene Änderungen erfahren habe, diese würden aber den Rahmen des Üblichen nicht sprengen.